Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz


Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme

und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen

mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag),

der Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr, der Großflughäfen mit mehr als

50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr

als 100.000 Einwohnern , aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls

zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt

a.M., Hanau, Offenbach a. M. und Wiesbaden.


Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk

Darmstadt und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden ist das Regierungspräsidium

Darmstadt.


Der

  • Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
  • Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
  • Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main

tritt mit der Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt

auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.


Die genannten Teilpläne sind ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums

Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“

einsehbar und zum Download bereitgestellt.

Darmstadt, 28. Oktober 2024

Regierungspräsidium Darmstadt

III 33.3 – 66 i 05.07


Öffentliche Bekanntmachung