Öffentliche Bekanntmachung - Aufstellung von Lärmaktionsplänen nach § 47d Bundes-Immissionsschutzgesetz
Nach § 47 d des Bundes-Immissionsschutzgesetzes sind Lärmaktionspläne, mit denen Lärmprobleme
und Lärmauswirkungen geregelt werden, für Orte in der Nähe der Hauptverkehrsstraßen
mit mehr als 3 Mio. Kraftfahrzeugen pro Jahr (entspricht 8.200 Kraftfahrzeugen/Tag),
der Haupteisenbahnstrecken mit über 30.000 Zügen im Jahr, der Großflughäfen mit mehr als
50.000 Flugbewegungen (Starts und Landungen) pro Jahr sowie für Ballungsräume mit mehr
als 100.000 Einwohnern , aufzustellen bzw. alle 5 Jahre zu überprüfen und erforderlichenfalls
zu überarbeiten. Im Regierungsbezirk Darmstadt gibt es die Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt
a.M., Hanau, Offenbach a. M. und Wiesbaden.
Zuständige Behörde für die Aufstellung des Lärmaktionsplans für den gesamten Regierungsbezirk
Darmstadt und damit für alle im Regierungsbezirk gelegenen Gemeinden ist das Regierungspräsidium
Darmstadt.
Der
- Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Regierungsbezirk Darmstadt Landkreise
- Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Ballungsräume Darmstadt, Frankfurt a.M., Hanau, Offenbach a.M. und Wiesbaden
- Lärmaktionsplan Hessen (4. Runde), Teilplan Verkehrsflughafen Frankfurt Main
tritt mit der Veröffentlichung am 28. Oktober 2024 in Kraft. Mit der Veröffentlichung erfolgt
auch die Unterrichtung über das Ergebnis der Mitwirkung im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung.
Die genannten Teilpläne sind ab dem 28. Oktober 2024 auf der Internetseite des Regierungspräsidiums
Darmstadt (https://rp-darmstadt.hessen.de/) unter der Rubrik „Öffentliche Bekanntmachungen“
einsehbar und zum Download bereitgestellt.
Darmstadt, 28. Oktober 2024
Regierungspräsidium Darmstadt
III 33.3 – 66 i 05.07