Beginn Heizperiode
Die thermische Verwertung von z.B. Lebensmittelverpackungen, Altholz der Kategorie AI-AIII
(naturbelassenes, verleimtes, lackiertes, geöltes oder behandeltes Altholz) oder Altholz der Kategorie A IV (mit Holzschutz behandeltes Altholz sowie sonstiges Altholz), das aufgrund seiner Schadstoffbelastung nicht den Altholzkategorien AI - AIII zugeordnet werden kann, stellt eine Ordnungswidrigkeit im Sinne des Kreislaufwirtschaftsgesetzes dar.
Abfälle dürfen zum Zweck der Beseitigung nur in den dafür zugelassenen Anlagen oder Einrichtungen (Abfallbeseitigungsanlagen/Recyclinghöfe) behandelt, gelagert oder abgelagert werden. Diese Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu hunderttausend Euro geahndet werden.
Der Magistrat der Stadt Florstadt