Wahlbekanntmachung für die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters der Stadt Florstadt
- Die Direktwahl der Bürgermeisterin oder des Bürgermeisters dauert von 8:00 bis 18:00 Uhr.
Die Stadt Florstadt ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
WB 101 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 102 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 103 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 201 Ober-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 301 Leidhecken Bürgerhaus Leidhecken, Reichelsheimer Weg 8
WB 401 Staden Bürgerhaus Staden, Parkstraße 2
WB 501 Nieder-Mockstadt Bürgerhaus Nd.-Mockstadt, Goldbachstraße 2
WB 601 Stammheim Bürgerhaus Stammheim, Hainbachstraße 1
Briefwahlbezirk 1 (101 + 102) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
Briefwahlbezirk 2 (103 + 201 + 301) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Keller Bürgerhaus
Briefwahlbezirk 3 (401 + 501 + 601) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Sozialstation Bürgerhaus
Für die allgemeinen Wahlbezirke wird ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten
eingetragen werden.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
In den Wahlbenachrichtigungen, die den ins Wählerverzeichnis eingetragenen Wahlberechtigten bis zum 11.02.2024 übersandt werden, sind der Wahlbezirk und der Wahlraum angegeben, in dem die Wahlberechtigten zu wählen haben. Barrierefrei zugängliche Wahlräume sind mit einem Rollstuhlpiktogramm gekennzeichnet. Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten bei der Stadtverwaltung Florstadt, Zimmer 5, Erdgeschoss, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, zur Einsichtnahme aus.
2. Das Wählerverzeichnis zur Direktwahl für die Wahlbezirke der Stadt Florstadt wird in der Zeit vom 12.02.2024 bis zum 16.02.2024 während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Florstadt, Zimmer 5, Erdgeschoss, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme bereitgehalten. Jede wahlberechtigte Person kann die Richtigkeit oder Vollständigkeit ihrer im Wählerverzeichnis eingetragenen Daten überprüfen. Sofern eine Wahlberechtigte oder ein Wahlberechtigter die Richtigkeit oder Vollständigkeit der Daten von anderen im Wählerverzeichnis eingetragenen Personen überprüfen will, hat er Tatsachen glaubhaft zu machen, aus denen sich eine Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit des Wählerverzeichnisses ergeben kann. Das Recht auf Überprüfung besteht nicht hinsichtlich der Daten von Wahlberechtigten, für die im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Abs. 1 des Bundesmeldegesetzes eingetragen ist.
Wer das Wählerverzeichnis für unrichtig oder unvollständig hält, kann während der Einsichtsfrist, spätestens bis 16.02.2024 beim Magistrat der Stadt Florstadt Einspruch einlegen.
Der Einspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift einzulegen. Soweit die behaupteten Tatsachen nicht offenkundig sind, sind die erforderlichen Beweismittel beizubringen oder anzugeben.
Unionsbürgerinnen und Unionsbürger, die nicht der Meldepflicht unterliegen werden nur auf Antrag in das Wählerverzeichnis eingetragen. Der Antrag ist schriftlich bis zum 11.02.2024 bei der Stadtverwaltung Florstadt (Anschrift siehe oben) zu stellen.
Der Inlandsaufenthalt ist durch eine Bescheinigung des Herkunftsmitgliedstaates oder in sonstiger Weise glaubhaft zu machen.
Wahlberechtigte, die bis spätestens zum 11.02.2024 keine Wahlbenachrichtigung erhalten haben, aber
glauben, wahlberechtigt zu sein, müssen Einspruch gegen das Wählerverzeichnis einlegen, wenn sie nicht Gefahr laufen wollen, ihr Wahlrecht nicht ausüben zu können.
Wer einen Wahlschein für die Direktwahl hat, kann an der Wahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen
Wahlraum der Stadt Florstadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Auf Antrag erhalten Wahlschein und Briefwahlunterlagen
• in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragene Wahlberechtigte,
a. wenn sie nachweisen, dass sie ohne ihr Verschulden die Antragsfrist auf Aufnahme in das
Wählerverzeichnis bis zum 11.02.2024 oder die Einspruchsfrist bis zum
16.02.2024 versäumt haben,
b. wenn das Recht auf Teilnahme an der Wahl erst nach Ablauf der Antrags- oder Einspruchsfrist
entstanden ist,
c. wenn das Wahlrecht im Einspruchs- oder Beschwerdeverfahren festgestellt worden und die Feststellung
erst nach Abschluss des Wählerverzeichnisses zur Kenntnis der Stadtverwaltung gelangt ist.
Bei der Stadtverwaltung können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten beantragt werden, die
• in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 01.03.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich
plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren
Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wahlberechtigte, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ebenfalls bis zum Wahltag, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
• nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, aber aus den oben unter a. bis c. genannten Gründen
Wahlscheine erhalten können, bis zum Wahltag, 15:00 Uhr.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen Stimmzettel,
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Wahltag, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der an der Wahl teilnehmenden Bewerberinnen und Bewerber untereinander in der Reihenfolge aufgeführt, das zuerst die in der Stadtverordnetenversammlung der Stadt Florstadt vertretenen Parteien nach der Zahl ihrer Stimmen bei der letzten Wahl der Stadtverordnetenversammlung angegeben sind. Dann folgen die übrigen Wahlvorschläge.
Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerberinnen und Bewerber. Unter den Angaben der Bewerberinnen und Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jeder Bewerberin und jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird., für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.
Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. ich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Wahlergebnisses um
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 1)
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 2)
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 3)
zusammen.
Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der gültigen Stimmen erhält. Wird die erforderliche Mehrheit nicht erreicht, findet am 17.03.2024 eine Stichwahl unter den beiden Bewerberinnen / Bewerbern mit den meisten Stimmen statt; eine Stichwahl findet auch statt, wenn eine Bewerberin oder Bewerber auf die Teilnahme an der Stichwahl verzichten sollte. Für den Fall der Stichwahl wird unverzüglich nach Feststellung eine neue Wahlbekanntmachung veröffentlicht.
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmende Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte
Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3, Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der
Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
61197 Florstadt, 15. Januar 2024
Der Magistrat der Stadt Florstadt
gezeichnet:
Jörg Hebbe
stellvertretender Wahlleiter