Wahlen
Wahlbekanntmachung für die Bürgermeisterstichwahl der Stadt Florstadt am 17.03.2024
- Der Wahlausschuss hat in seiner öffentlichen Sitzung am 05.03.2024 das endgültige Wahlergebnis der Direktwahl ermittelt und festgestellt, dass eine Stichwahl durchzuführen ist.
Die Stichwahl findet am 17.03.2024 von 8:00 bis 18:00 Uhr statt.
Die Stadt Florstadt ist in folgende 11 allgemeine Wahlbezirke eingeteilt:
WB 101 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 102 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 103 Nieder-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 201 Ober-Florstadt Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
WB 301 Leidhecken Bürgerhaus Leidhecken, Reichelsheimer Weg 8
WB 401 Staden Bürgerhaus Staden, Parkstraße 2
WB 501 Nieder-Mockstadt Bürgerhaus Nd.-Mockstadt, Goldbachstraße 2
WB 601 Stammheim Bürgerhaus Stammheim, Hainbachstraße 1
Briefwahlbezirk 1 (101 + 102) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1
Briefwahlbezirk 2 (103 + 201 + 301) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Keller Bürgerhaus
Briefwahlbezirk 3 (401 + 501 + 601) Bürgerhaus Nd.-Florstadt, Sozialstation Bürgerhaus
Für die allgemeinen Wahlbezirke wurde für die erste Wahl ein Wählerverzeichnis erstellt, in das alle Wahlberechtigten eingetragen wurden. Dieses Verzeichnis ist auch für die Stichwahl maßgebend.
Wählen kann nur, wer in das Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Ein Verzeichnis der barrierefrei zugänglichen Wahlräume liegt während der allgemeinen Öffnungszeiten in der Stadtverwaltung Florstadt, Zimmer 5, Erdgeschoss, Freiherr-vom-Stein-Straße 1, 61197 Florstadt, für Wahlberechtigte zur Einsichtnahme aus.
Wahlberechtigte, denen bereits für die Direktwahl eine Wahlbenachrichtigung übersandt wurde, erhalten für die Stichwahl keine neue Benachrichtigung. Die Benachrichtigung für die Direktwahl gilt auch für die Stichwahl; die Stimmabgabe findet in dem dort angegebenen Wahlraum des aufgeführten Wahlbezirks statt.
2. Wahlberechtigte, die erst für die Stichwahl wahlberechtigt sind und Wahlberechtigte, die für die Direktwahl nicht in das Wählerverzeichnis eingetragen waren und auf Antrag einen Wahlschein erhalten haben, erhalten von Amts wegen einen Wahlschein für die Stichwahl. Sofern diese Personen noch keinen Wahlschein erhalten haben, sollten sie sich bitte unverzüglich an die Stadtverwaltung Florstadt (Wahlamt) wenden.
Auch für die Stichwahl können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen nach den allgemeinen Vorschriften beantragt werden, sofern der Antrag nicht schon bereits im Zusammenhang mit der Direktwahl gestellt worden ist.
Bei der Stadtverwaltung können Wahlscheine und Briefwahlunterlagen mündlich oder schriftlich beantragt werden. Die Schriftform gilt auch durch Telegramm, Fernschreiben, Telefax, E-Mail oder durch sonstige dokumentierbare elektronische Übermittlung als gewahrt. gewahrt. Ein telefonisch gestellter Antrag ist unzulässig.
Wer einen Wahlschein hat, kann an der Stichwahl durch Stimmabgabe in einem beliebigen Wahlraum der Stadt Florstadt oder durch Briefwahl teilnehmen.
Wahlscheine können von Wahlberechtigten, die in das Wählerverzeichnis eingetragen sind, bis zum 15.03.2024, 13:00 Uhr, im Fall nachweislich plötzlicher Erkrankung, die ein Aufsuchen des Wahlraums nicht oder nur unter nicht zumutbaren Schwierigkeiten möglich macht, noch bis zum Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, beantragt werden.
Wahlberechtigten, die glaubhaft versichern, dass ihnen der beantragte Wahlschein nicht zugegangen ist,
kann ebenfalls bis zum Tag der Stichwahl, 15:00 Uhr, ein neuer Wahlschein erteilt werden.
Wer den Antrag für einen anderen stellt, muss durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachweisen, dass sie oder er dazu berechtigt ist. Behinderte Wahlberechtigte können sich der Hilfe einer anderen Person bedienen.
Mit dem Wahlschein erhalten die Wahlberechtigten
• einen amtlichen gelben Stimmzettel,
• einen amtlichen Stimmzettelumschlag,
• einen amtlichen Wahlbriefumschlag, auf dem die Anschrift, an die der Wahlbrief zurückzusenden ist, aufgedruckt ist,
und
• ein amtliches Merkblatt für die Briefwahl, das den Ablauf der Briefwahl in Wort und Bild erläutert.
Das Abholen von Wahlschein und Briefwahlunterlagen für eine andere Person ist nur möglich, wenn die Berechtigung zum Entgegennehmen der Unterlagen durch Vorlage einer schriftlichen Vollmacht nachgewiesen wird und die bevollmächtigte Person nicht mehr als vier Wahlberechtigte vertritt; dies hat sie der Stadtverwaltung schriftlich zu versichern, bevor die Unterlagen entgegengenommen werden. Auf Verlangen hat sich die bevollmächtigte Person auszuweisen.
Bei der Briefwahl müssen die Wahlberechtigten den Wahlbrief mit dem Stimmzettel und dem Wahlschein so rechtzeitig an die angegebene Stelle absenden, dass der Wahlbrief dort spätestens am Tag der Stichwahl, 18:00 Uhr, eingeht. Er kann auch bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Stelle abgegeben werden.
3. Jeder Wahlberechtigte kann nur in dem Wahlraum des Wahlbezirks wählen und abstimmen, in dessen Wählerverzeichnis er eingetragen ist.
Die Wähler haben die Wahlbenachrichtigung und ein Ausweispapier zur Wahl mitzubringen.
Gewählt wird mit amtlichen Stimmzetteln. Die Wählerinnen und Wähler erhalten bei Betreten des Wahlraums einen amtlichen Stimmzettel.
Die Wählerinnen und Wähler haben eine Stimme.
Auf dem amtlichen Stimmzettel sind die Namen der beiden an der Stichwahl teilnehmenden Bewerber nebeneinander von links nach rechts in der Reihenfolge aufgeführt, dass links der Bewerber erscheint, der bei der ersten Wahl weiter oben auf dem Stimmzettel aufgeführt war. Die Stimmzettel enthalten Familiennamen, Rufnamen, Lebensalter am Tag der Wahl, Beruf oder Stand und die Gemeinde der Hauptwohnung der Bewerber. Unter den Angaben der Bewerber wird jeweils der Träger des Wahlvorschlags und, sofern die Partei oder Wählergruppe eine Kurzbezeichnung verwendet, auch diese, bei Einzelbewerbern das Kennwort, genannt. Rechts neben dem Namen jedes Bewerbers befindet sich ein Kreis für die Kennzeichnung durch die Wählerinnen und Wähler.
Die Stimme wird in der Weise abgegeben, dass durch ein in einem Kreis gesetztes Kreuz oder auf andere Weise kenntlich gemacht wird., für welchen Wahlvorschlag sie gelten soll.
Die Stimmzettel müssen von den Wählerinnen und Wähler in einer Wahlkabine des Wahlraums oder in einem besonderen Nebenraum gekennzeichnet und so gefaltet werden, dass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist. In der Wahlkabine darf nicht fotografiert oder gefilmt werden.
Die Wahlhandlung und die Ermittlung und Feststellung des Wahlergebnisses im Wahlbezirk sind öffentlich. Jedermann hat Zutritt, soweit das ohne Stören des Wahlgeschäfts möglich ist.
Die Briefwahlvorstände treten zur Ermittlung des Wahlergebnisses um
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 1)
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 2)
16.00 Uhr im Bürgerhaus Nieder-Florstadt, Freiherr-vom-Stein-Str. 1 (Briefwahlbezirk 3)
zusammen.
Gewählt ist, wer von den abgegebenen gültigen Stimmen die höchste Stimmenzahl erhält.
4. Die Wahlberechtigten können ihr Wahlrecht nur einmal und nur persönlich ausüben. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig.
Eine wahlberechtigte Person, die des Lesens unkundig oder wegen einer Behinderung an der Abgabe ihrer Stimmen gehindert ist, kann sich zur Stimmabgabe der Hilfe einer anderen Person bedienen. Die Hilfeleistung ist auf die technische Hilfe bei der Kundgabe einer von der oder dem Wahlberechtigten selbst getroffenen und geäußerten Wahlentscheidung beschränkt. Unzulässig ist eine Hilfeleistung, die unter missbräuchlicher Einflussnahme erfolgt, die selbstbestimmende Willensbildung oder Entscheidung der wahlberechtigten Person ersetzt oder verändert oder wenn ein Interessenkonflikt der Hilfsperson besteht (§ 7 Abs. 5 Kommunalwahlgesetz).
Wer unbefugt wählt, sonst ein unrichtiges Ergebnis einer Wahl herbeiführt oder das Ergebnis verfälscht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe bestraft. Unbefugt wählt auch, wer im Rahmen der zulässigen Assistenz entgegen der Entscheidung der wahlberechtigten Person oder ohne geäußerte Wahlentscheidung der oder des Wahlberechtigten Stimmen abgibt. Auch der Versuch ist strafbar (§ 107a Abs. 1 und 3, Strafgesetzbuch).
Während der Wahlzeit sind in und an dem Gebäude, in dem sich der Wahlraum befindet, sowie in dem Bereich mit einem Abstand von weniger als zehn Metern von dem Gebäudeeingang jede Beeinflussung der Wähler durch Wort, Ton, Schrift oder Bild sowie jede Unterschriftensammlung verboten.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen von Wählerbefragungen nach der Stimmabgabe über den Inhalt der
Wahlentscheidung ist vor Ablauf der Wahlzeit um 18:00 Uhr unzulässig.
61197 Florstadt, 05. März 2024
Der Magistrat der Stadt Florstadt
gezeichnet:
Jörg Hebbe
stellvertretender Wahlleiter