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Leistungsbeschreibung
Um Ihre bestehende Ehe beenden zu können, müssen Sie die Scheidung vor dem Familiengericht beantragen. Dabei müssen Sie sich durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Für die Zustimmung zum Scheidungsantrag besteht kein Anwaltszwang.
Das Familiengericht spricht die Scheidung aus, sofern die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Bei einem einvernehmlichen Scheidungsantrag beider Ehepartner oder der Zustimmung der Antragsgegnerin bzw. des Antragsgegners zur Scheidung wird das Amtsgericht, sofern das sogenannte Trennungsjahr durchlebt wurde, die Ehe scheiden. Bei streitigen Verfahren entscheidet das Gericht im Sinne des Gesetzes anhand der im Einzelfall vorliegenden Sachlage.
Verfahrensablauf
Der Scheidungsantrag muss, meist nach der Trennungszeit von mindestens einem Jahr, von Ihrer Rechtsanwältin bzw. Ihrem Rechtsanwalt beim Familiengericht eingereicht werden.
Voraussetzungen
Voraussetzung für die Scheidung Ihrer Ehe ist, dass diese gescheitert ist.
Die Ehe ist dann gescheitert, wenn Ihre Lebensgemeinschaft nicht mehr besteht und nicht erwartet werden kann, dass Sie und Ihr Ehepartner diese wiederherstellen.
Dies ist laut Gesetz unwiderlegbar zu vermuten, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit mindestens drei Jahren getrennt leben. Zudem wird eine Ehe als gescheitert betrachtet, wenn Sie und Ihr Ehepartner seit einem Jahr getrennt leben und Sie beide die Scheidung beantragen oder Ihr Ehepartner der Scheidung zustimmt.
Leben Sie und Ihr Ehepartner weniger als drei Jahre getrennt und stimmt Ihr Ehepartner der Scheidung nicht zu, haben Sie darzulegen und zu beweisen, dass die Ehe gescheitert ist.
Das Gericht kann die Ehe unabhängig von der Dauer der Trennung scheiden, wenn die Fortsetzung der Ehe für Sie aus Gründen, die in der Person Ihres Ehepartners liegen, eine unzumutbare Härte darstellen würde.
Welche Gebühren fallen an?
Rechtsgrundlage
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